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   OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23   

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OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23 (https://dejure.org/2023,29339)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2023 - 7 U 67/23 (https://dejure.org/2023,29339)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 - 7 U 67/23 (https://dejure.org/2023,29339)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23
    Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Juli 2023 (Bl. 424 ff. d. A.) die Parteien darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidungen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21 , VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22) der Klägerin ein Anspruch auf den sog. Differenzschaden zustehen könnte.

    Nur hierzu hat sich indes der BGH in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21) positioniert.

    a) Dabei hilft der Klägerin nicht weiter, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 vom 21. März 2023 die Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 der Richtlinie 2007/46 sowie die Bestimmungen der VO (EG) 715/2007 als drittschützende Normen zu qualifizieren sind und entsprechende Verstöße gegen diese Normen nach den nunmehr am 26. Juni 2023 ergangenen Entscheidungen des BGH in den Verfahren VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 sowie VIa ZR 1031/22 auch im Fall bloßer Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 GB i.V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV rechtfertigen können.

    Auch in Anbetracht der vorgenannten Entscheidung des BGH vom 26. Juni 2023 bleibt es nämlich dabei, dass § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit entsprechenden Schutzgesetzen in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht umfasst und sich dementsprechend weder ein Anspruch auf Gewährung sog. "großen" Schadensersatzes auf diese Anspruchsnorm stützen lässt (vgl. BGH, VIa ZR 335/21, Rn. 18 ff.), noch ein Anspruch auf sog. "kleinen" Schadensersatz, den die Klägerin hier vorrangig verfolgt; denn hierbei handelt es sich lediglich um zwei gleichwertige Möglichkeiten des Schadensausgleichs, die beide an die Belastung mit einem nicht gewollten Vertrag anknüpfen und damit nicht unter den Normzweck der vorgenannten Bestimmungen fallen.

    (1) Grundsätzlich obliegt es der Klagepartei, die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches und damit das Vorliegen einer Abschalteinrichtung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 53).

    Eine solche setzt voraus, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen verringert wird, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, wobei auf Fahrbedingungen abzustellen ist, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 50 juris).

    (1) Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Fahrkurvenerkennung um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handelt, was jedenfalls nicht der Fall wäre, wenn die Fahrkurvenerkennung überhaupt keinen außerhalb der üblichen Messstreuungen liegenden Einfluss auf die NOx-Emissionen hätte (vgl. BGH, Urteil v. 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 48), wie die Beklagte behauptet.

    (2) Eine Schadensersatzhaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV setzt ein Verschulden des in Anspruch genommenen Fahrzeugherstellers voraus ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 36 f.).

    Der Fahrzeughersteller muss, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1 , § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 59).

    Ein entlastend wirkender Verbotsirrtum kann vorliegen, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen braucht ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 63).

    Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 65).

    Der Bundesgerichtshof hat erst im Juni 2023 entschieden, dass es jedenfalls für die Auslegung des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht auf eine Grenzwertrelevanz ankommen soll ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 51) und sich insoweit auf eine vorausgegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bezogen ( EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19 , juris Rn. 92).

    (aaa) Den Nachweis der Unvermeidbarkeit eines konkret dargelegten und durch den Gegner nicht ausreichend bestrittenen Verbotsirrtums kann der Fahrzeughersteller mittels einer tatsächlich erteilten EG-Typgenehmigung führen, wenn diese EG-Typgenehmigung die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten umfasst ( BGH, Urteil v. 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , jurs Rn. 64.

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20

    Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23
    Mangels Prüfstandbezogenheit kann nicht schon aus der Funktionsweise der Abschalteinrichtung auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht der Beklagten geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 , juris Rn. 19; Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 , juris Rn. 18).

    Die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges Vorstellungsbild der handelnden Personen trägt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrzeugkäufer als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 , juris Rn. 18).

    Reichen die von einer Partei für das Vorstellungsbild der anderen Partei behaupteten Indizien nach Auffassung des Tatgerichts für eine dahingehende Überzeugungsbildung auch dann nicht aus, wenn sie sich als zutreffend erweisen, so ist das Tatgericht nicht gehalten, Feststellungen zu den behaupteten Indizien zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 , juris Rn. 20).

    Denn dass die entsprechenden Werte im Realbetrieb diejenigen erheblich übertreffen, die im seinerzeit maßgeblichen NEFZ erzielt werden, ist schon angesichts der Unterschiede der Bedingungen und unabhängig von der Verwendung einer Umschaltlogik zu erwarten und stellt deshalb weder für sich allein noch in der Zusammenschau mit einer ggf. erfolgten freiwilligen Kundendienstmaßnahme der Beklagten einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass der entsprechende Motor zur Täuschung der zuständigen Behörde auf dem Prüfstand in einem anderen Modus als außerhalb des Prüfstandes betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 , juris Rn. 15; derss., Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20 , juris Rn. 23; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21 , juris Rn. 30).

  • BGH, 25.11.2021 - VII ZR 257/20

    "Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23
    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 , juris Rn. 19 mwN).

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 , juris Rn. 20 mwN).

    Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber setzt voraus, dass dies in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 , juris Rn. 21 mwN).

    Wie oben bereits ausgeführt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich maßgeblich darauf an, ob ein Automobilhersteller Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 , juris-Rn. 20 mwN).

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23
    Dabei entfaltet zwar die Bewertung einer Abschalteinrichtung durch das KBA als zulässig oder unzulässig keine Bindungswirkung für das Gericht, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde an der objektiven Rechtslage und nicht an der Bewertung der Behörde zu messen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 , juris Rn. 82).

    Aus diesem Grund unterliegt die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG zulässig ist, einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung ohne Bindung an eine Tatbestandswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 , juris Rn. 80-82).

    Zum einen widerlegt dieser - zudem erst durch die Rechtsprechung des BGH von Ende 2021 (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 , juris Rn. 82) klargestellte - rechtliche Gesichtspunkt nicht den Tatsachenvortrag der Beklagten, auf die Zulässigkeit der von ihr verwendeten Abschalteinrichtung vertraut zu haben.

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23
    Denn dass die entsprechenden Werte im Realbetrieb diejenigen erheblich übertreffen, die im seinerzeit maßgeblichen NEFZ erzielt werden, ist schon angesichts der Unterschiede der Bedingungen und unabhängig von der Verwendung einer Umschaltlogik zu erwarten und stellt deshalb weder für sich allein noch in der Zusammenschau mit einer ggf. erfolgten freiwilligen Kundendienstmaßnahme der Beklagten einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass der entsprechende Motor zur Täuschung der zuständigen Behörde auf dem Prüfstand in einem anderen Modus als außerhalb des Prüfstandes betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 , juris Rn. 15; derss., Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20 , juris Rn. 23; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21 , juris Rn. 30).

    Denn da nicht einmal aus der Überschreitung der Grenzwerte im Realbetrieb auf eine die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand gewährleistenden Prüfstanderkennung geschlossen werden kann, weil der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Verwendung einer solchen Steuerungsstrategie darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20 , juris-Rn. 23), gilt dies erst recht, wenn im Straßenbetrieb die Emissionen zwar möglicherweise höher als auf dem Prüfstand sind, die Grenzwerte aber gleichwohl einhalten werden.

  • BGH, 13.01.2022 - III ZR 205/20

    Herstellerhaftung bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23
    Eine möglicherweise fahrlässige Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte genügt für die Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - III ZR 205/20 , juris Rn. 24).

    Es war deshalb zu einer Überprüfung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge ohne weiteres in der Lage (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - III ZR 205/20 , juris Rn. 25).

  • BSG, 21.02.2023 - B 2 U 100/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23
    Es ist allgemein bekannt und damit im Sinne des § 291 ZPO offenkundig, dass Temperaturen über +70°C in der EU nicht vorkommen und Temperaturen unter -24°C selbst im kältesten Teil der EU nur zu wenigen Zeiten zu beobachten sind (OLG Braunschweig, Beschluss v. 24. Juli 2023 - 2 U 100/22, juris Rn. 7).

    Dies entsprach im Übrigen bis zur Entscheidung des BGH vom 26. Juni 2023 auch der Rechtsauffassung einer Vielzahl deutscher Obergerichte (vgl. die Aufstellung in der Entscheidung des OLG Braunschweig v. 24. Juli 2023 - 2 U 100/22, juris Rn. 12), was belegt, dass es sich bei der Beurteilung durch das KBA nicht um eine bereits von Vornherein unvertretbare Rechtsauffassung handelte (vgl. OLG Hamm, aaO, juris Rn. 89 m.w.N.), die einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nicht begründen könnte.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23
    Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass eine die Abgasemissionen beeinflussende Einrichtung im Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs des Erwerbers nach seinem Sachvortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18 , NJW 2021, 1216), für die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB nicht aus.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich erstmals mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-693/18 , NJW 2021, 1216) mit der Auslegung der vorgenannten Ausnahmevorschrift befasst.

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23
    Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für den Motorhersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 , juris Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 , juris Rn. 16).

    Jedenfalls ist aber vor dem Hintergrund der behördlichen Billigung nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte handelnden Personen die Gefahr einer Schädigung der Fahrzeugerwerber und im Streitfall damit der Klägerin hätte aufdrängen müssen (OLG Hamm, aaO., juris Rn. 145 unter Verweis auf BGH, Urteile v. 16. September 2021 - VII ZR 190/20 , juris Rn. 32 und VII ZR 286/20, juris Rn.31).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23
    Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Juli 2023 (Bl. 424 ff. d. A.) die Parteien darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidungen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21 , VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22) der Klägerin ein Anspruch auf den sog. Differenzschaden zustehen könnte.

    a) Dabei hilft der Klägerin nicht weiter, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 vom 21. März 2023 die Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 der Richtlinie 2007/46 sowie die Bestimmungen der VO (EG) 715/2007 als drittschützende Normen zu qualifizieren sind und entsprechende Verstöße gegen diese Normen nach den nunmehr am 26. Juni 2023 ergangenen Entscheidungen des BGH in den Verfahren VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 sowie VIa ZR 1031/22 auch im Fall bloßer Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 GB i.V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV rechtfertigen können.

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 286/20

    Anspruch gegen die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 322/20

    Zahlungsanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs auf Schadensersatz wegen

  • BGH, 21.03.2022 - VIa ZR 334/21

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

  • OLG München, 10.08.2020 - 21 U 2719/19

    Schadensersatzanspruch in Folge Abgasskandal - Minderwert des Fahrzeuges

  • BGH, 27.09.1989 - IVa ZR 156/88

    Entschädigungsleistung - Prozeßrisiko - Repräsentantenhaftung

  • BGH, 17.12.1969 - VIII ZR 10/68

    Sonderkonto Pfandgläubiger - Prätendentenstreit bei Hinterlegung außerhalb der

  • BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66

    Obhutspflicht - Aufsichtsbereich der Eltern - Minderjähriger - Gefährliche

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

  • OLG Celle, 20.11.2019 - 7 U 244/18

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines vom sog.

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 7 U 445/18

    Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-Konzerns;

  • BGH, 23.02.2022 - VII ZR 252/20

    Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers im sog. Dieselabgasskandal: Pflicht

  • BGH, 10.11.2021 - VII ZR 415/21

    Haftung des Herstellers eines Gebrauchtfahrzeugs bei sittenwidriger vorsätzlicher

  • OLG Braunschweig, 28.02.2024 - 7 U 293/21

    EA 288; Differenzschadensersatz; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Thermofenster;

    So nimmt denn auch die absolut herrschende Meinung der Oberlandesgerichte zur Fahrkurvenerkennung ebenso wie zum sog. "Thermofenster" (s. dazu noch unten) einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des jeweiligen Fahrzeugherstellers auch ohne Fokussierung auf einen bestimmten Verantwortlichen oder Mitarbeiter an (so außer den soeben genannten auch OLG Bamberg 31.05.2023 - 10 U 123/22 , in Juris Rz. 11 - 31.07.2023 - 2 U 52/22 , in Juris Rz. 33-37 - 31.10.2023 - 1 U 321/22 e, in Juris Rz. 30-34 - OLG Celle 18.10.2023 - 7 U 67/23 , in Juris Rz. 78-117 - OLG Dresden 12.09.2023 - 4 U 1689/22 , in Juris Rz. 26-28 - OLG Frankfurt / M 23.12.2022 - 4 U 272/21 , in Juris Rz. 72f - 02.11.2023 - 5 U 102/22, in Juris Rz. 20-26 - OLG Hamm 02.08.2023 - 30 U 23/21 , in Juris Rz. 77, 92-96 - 01.09.2023 - 30 U 78/21 , in Juris Rz. 99-101 - 15.09.2023 - 7 U 94/20, in Juris Rz. 42f - OLG Koblenz 31.08.2023 - 1 U 316/23 , in Juris Rz. 65-79 - 29.09.2023 - 3 U 191/23, in Juris Rz. 22-24 - OLG Köln 10.01.2023 - 19 U 66/22, in Juris Rz. 12-19 - 26.07.2023 - 3 U 96/22, in Juris Rz. 16-28 - 31.08.2023 - 8 U 52/22, in Juris Rz. 25-31 - OLG Naumburg 10.12.2021 - 8 U 63/21 , in Juris Rz. 7-9 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung dieses Senats; Senatsurteil v. 11.10.2022 - 7 U 159/21 , in Juris Rz. 75 -, bestätigt durch BGH 08.05.2023 - VIa ZR 1561/22 , zit. n. Juris - OLG Schleswig 02.11.2023 - 10 U 8/23, in Juris Rz. 30-35 - im Ergebnis auch OLG Schleswig 14.12.2023 - 17 U 49/23 , in Juris Rz. 31-34 -: Keine Fahrlässigkeit).

    Es ist schon nicht erkennbar, ob die Unterlagen überhaupt den Motor EA 288 betreffen, ob ein Motorsteuerungsgerät der Firma B. auch im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist und wie die genannten Applikationen von Seiten der Beklagten tatsächlich bedatet worden sind (vgl. OLG Hamm 11.05.2023 - 34 U 110/22, BeckRS 2023, 12831 Rz. 42 -, OLG Bamberg 25.07.2023 - 3 U 213/22 , BeckRS 2023, 22939 Rz. 39 -, OLG Celle 18.10.2023 - 7 U 67/23 , BeckRS 2023, 29170 Rz. 47 -).

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Aufspielen der Motorsteuerungssoftware nicht Sache der Robert [...] GmbH, sondern des jeweiligen Herstellers selbst war und offenbleibt, wobei die Dokumente sich auch gerade nicht zu der hier verwendeten Steuerungsfunktion - zudem eindeutig - äußern (siehe Senat, Beschluss vom 23. November 2023 - 6 U 155/23, unveröffentlicht; OLG Celle, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 7 U 67/23, juris Rn. 55).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2024 - 14 U 199/22

    Zum Erfordernis einer Anschlussberufung im Falle der Umstellung von einer

    Der Senat schließt sich - in Übereinstimmung mit der seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 ergangenen, der Sache nach herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle, Urteil vom 18.10.2023 - 7 U 67/23, Rn. 81 ff., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2023 - I-49 U 1/23, Rn. 44 f., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31.08.2023 - 1 U 316/23, Rn. 71 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2023 - 16 U 21/23, Rn. 45 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2023 - 6 U 1270/22, Rn. 28 ff., juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2023 - 13 U 104/22, Rn. 91 ff., juris; OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2023 - I-30 U 23/21, Rn. 94 ff., juris; OLG München, Beschluss vom 27.07.2023 - 35 U 5534/22, Rn. 59 ff., juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2023 - 10 U 27/23, Rn. 3 ff., juris) - der Auffassung des 24. Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart an.
  • OLG Stuttgart, 18.12.2023 - 16a U 1115/22

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    Temperaturbereiche unterhalb von minus 24° C und oberhalb von plus 70° C gehören jedenfalls nicht mehr zu den tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (ebenso: Senat, Urteil vom 13. November 2023 - 16a U 213/22; Senat, Urteil vom 13. November 2023 - 1086/22, jeweils bislang nicht veröffentlicht; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juli 2023 - 3 U 1889/22, juris Rn. 31; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juli 2023 - 7 U 4/21, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2023 - 13 U 527/21, juris Rn. 116; OLG Dresden, Urteil vom 12. September 2023 - 4 U 1689/22, juris Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 7 U 67/23, juris Rn. 77).

    Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch die Klagepartei nicht damit rechnen, dass (Ober-)Gerichte eine abweichende Rechtsauffassung vertreten (vgl. zu diesem Aspekt: OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2023 - 13 U 527/21, juris Rn. 74; OLG Celle, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 7 U 67/23, juris Rn. 93, 112; OLG Koblenz, Urteil vom 7. September 2023 - 6 U 1873/22, juris).

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 14 U 6/22

    Verbotsirrtum bei Thermofenster und schadensrechtliche Auswirkungen nicht

    Der Senat schließt sich - in Übereinstimmung mit der seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 ergangenen, der Sache nach nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG München, Urteil vom 13.12.2023 - 7 U 667/22, Rn. 60, juris; OLG Celle, Urteil vom 18.10.2023 - 7 U 67/23, Rn. 81 ff., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2023 - I-49 U 1/23, Rn. 44 f., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31.08.2023 - 1 U 316/23, Rn. 71 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2023 - 16 U 21/23, Rn. 45 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2023 - 6 U 1270/22, Rn. 28 ff., juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2023 - 13 U 104/22, Rn. 91 ff., juris; OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2023 - I-30 U 23/21, Rn. 94 ff., juris; OLG München, Beschluss vom 27.07.2023 - 35 U 5534/22, Rn. 59 ff., juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2023 - 10 U 27/23, Rn. 3 ff., juris) - der Auffassung des 24. Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart an.
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 268/22

    Haftung des Fahrzeugherstellers für Dieselskandal-Nachfolgemotor

    Der Senat schließt sich - in Übereinstimmung mit der seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 ergangenen, der Sache nach nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle, Urteil vom 18.10.2023 - 7 U 67/23, Rn. 81 ff., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2023 - I-49 U 1/23, Rn. 44 f., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31.08.2023 - 1 U 316/23, Rn. 71 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2023 - 16 U 21/23, Rn. 45 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2023 - 6 U 1270/22, Rn. 28 ff., juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2023 - 13 U 104/22, Rn. 91 ff., juris; OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2023 - I-30 U 23/21, Rn. 94 ff., juris; OLG München, Beschluss vom 27.07.2023 - 35 U 5534/22, Rn. 59 ff., juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2023 - 10 U 27/23, Rn. 3 ff., juris) - der Auffassung des 24. Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart an.
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 85/21

    Diesel-Abgasskandal; Differenzschaden

    Darüber hinaus sind die vorgenannten Unterlagen den Ermittlungsbehörden bereits seit geraumer Zeit bekannt; gleichwohl haben sich Anhaltspunkte für einen konkreten Tatverdacht hieraus offensichtlich nicht ergeben (so auch OLG Celle, Urteil vom 18.10.2023 - 7 U 67/23, Rn. 55, juris).
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